Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen “Förderverein Weiterführende Schule in Holzkirchen e.V.“. Sitz des Vereins ist Holzkirchen / Obb.
Wesen und Aufgaben des Vereins
Der Förderverein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Personen. Ziel des Vereins ist, dazu beizutragen und dafür einzutreten, in Holzkirchen weiterführende Schulen zu errichten und zu fördern.
Ehrenamtlichkeit und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuß und –in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind, werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Vorstand kann bei einstimmigen Beschluß den Beitritt eines Bewerbers ausschließen. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person kann nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags durch einstimmigen Beschluß der Vorstandschaft erfolgen.
Kann im Vorstand über eine Aufnahme keine Einstimmigkeit erreicht werden, hat die nächste Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag zu befinden.
Beendigung der Mitgliedschaft
Im Regelfall endet die Mitgliedschaft im Verein durch Tod oder durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber der Vorstandschaft des Vereins zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
In schweren Fällen vereinsschädigenden Verhaltens kann auf Antrag des Vorstands hin die Mitgliederversammlung den Ausschluß eines Mitglieds mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
Mitglieder, die trotz Mahnung mit einem Jahresbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand sind, können aus dem Förderverein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gliederung des Vereins
Die Glieder des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Sie tagt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Vollversammlung.
Auf einstimmigen Beschluß der Vorstandschaft oder Verlangen von mindestens 30% der Mitglieder ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Die Einladung zur Vollversammlung ist sämtlichen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzuleiten, wobei auch die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben ist.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zehn Werktage vor Versammlungstermin der Vorstandschaft in schriftlicher Form vorliegen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied.
Teilnahmeberechtigt an der Vollversammlung ist jedes Vereinsmitglied sowie die Delegierten von Mitgliedern, die juristische Personen sind, soweit sie ihren Verpflichtungen zur Beitragszahlung entsprochen haben.
Stimmberechtigt sind alle bei der Versammlung anwesenden volljährigen Mitglieder. Juristische Personen haben unbeschadet der Anzahl entsandter Delegierter nur eine Stimme.
Über die in der Vollversammlung behandelten Themen ist ein Protokoll zu führen, das in vertretbarem Zeitraum nach der Versammlung beim Schriftführer eingesehen werden kann. Den Vorstandsmitgliedern ist ein Protokoll zuzustellen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) die Satzung des Vereins und deren Änderungen zu beschließen
b) den Jahresbericht des Vorstands entgegenzunehmen und seine Entlastung
zu beschließen
c) die Jahresabrechnung abzunehmen und die Entlastung des Schatz-
meisters insbesondere auszusprechen
d) die Wahl des Vorstands
e) die Wahl der Revisoren
f) Festsetzung des Jahresbeitrags.
Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme der Beschlußfassung über das Mißtrauensvotum gegenüber dem Vorstand; insoweit ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 50% aller Vereinsmitglieder notwendig.
Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem geschäftsführenden Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem 1. Schriftführer
e) dem 2. Schriftführer
f) zwei Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, und zwar jeweils alleine, vertreten.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des geschäftsführenden Vorsitzenden vertretungsbefugt.
Wählbar in den Vorstand ist jedes volljährige Mitglied. Verschiedene Vorstandsämter können in einer Person vereinigt werden mit Ausnahme des geschäftsführenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters.
Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die dem satzungsgemäßen Ziel des Fördervereins dienen. Er wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren unmittelbar und geheim in getrennten Wahlgängen gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nachfolgenden Vorstands im Amt. Jeweils zur ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand einen Tätigkeitsbericht vor.
Angelegenheiten, die der Beschlußfassung durch die Mitglieder
versammlung vorbehalten sind, bereitet der Vorstand vor. Er erarbeitet für die Sitzungen des Vorstands und der Vollversammlung eine Geschäfts-
ordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
Die Mitgliederversammlung wählt zusammen mit dem Vorstand zwei Revisoren, welche die ordnungsgemäße Tätigkeit des Schatzmeisters überprüfen und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht vorlegen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtszeit.
Finanzierung des Vereins
Die Tätigkeit des Vereins finanziert sich aus:
a) den Mitgliedsbeiträgen
b) Spenden und Zuwendungen
Der Mitgliedsbeitrag wird in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist innerhalb der ersten zwei Monate eines Rechnungsjahres zur Zahlung fällig und wird durch Bankeinzug erhoben. Näheres regelt eine vom Vorstand zu erarbeitende Beitragsordnung.
Die Gelder des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ordentlichen oder einer hierzu einberufenen außerordentlichen Vollversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Ist die Vollversammlung bei Neuwahlen nicht in der Lage, mindestens 3 Vorstandsposten (Vorsitzender, Schriftführer und Schatzmeister) zu besetzen, kann der bisherige Vorstand die Auflösung des Vereins beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins durch Wegfall des unter 2. genannten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die der Bildung und Ausbildung der Jugend im Wirkungsbereich des Vereins dient. Beschlüsse der Vollversammlung hierzu sind erst zu fassen, wenn die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vorliegt.
Inkrafttreten der neuen Satzung
Diese Satzung tritt nach Anerkennung durch das Amtsgericht Miesbach in Kraft. Sie ist in das Vereinsregister einzutragen. Datum, Eintragungsnummer und Eintragungsort sind Bestandteil der Satzung.